§ 19 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
§ 19 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. In dem Aufruf ist an die Nichtanmeldung der Rechte der Nachteil zu knüpfen, dass die Grundbuchverwalter die in den bisherigen Fertigungsprotokollen nicht eingetragenen Rechte, die nicht angemeldet werden, in das Grundbuch seiner Zeit nicht aufnehmen werden und dass sie die in den Fertigungsprotokollen eingetragenen Rechte von Amtes wegen nur aufnehmen nach Massgabe der letzten über ein Grundstück ergangenen Fertigung; beides unter Vorbehalt des Ergebnisses der Bereinigung.
2. In dem Aufruf ist noch besonders zu bemerken, dass laufende Ansprachen, die einst infolge der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuches Überbindung erhalten haben, von Amtes wegen auch dann nicht mehr aufgenommen werden, wenn sie in der letzten Fertigung noch vorgemerkt sind.