§ 18 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
§ 18 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Der Regierungsrat erlässt einen Aufruf, in dem alle diejenigen Personen, die Dienstbarkeiten (mit Einschluss der selbstständigen und dauernden Rechte, wie Baurechte, Quellenrechte, Bergwerke), Grundlasten und Pfandrechte an den Grundstücken im Kanton beanspruchen, angewiesen werden, sie binnen einer bestimmten Frist bei dem betreffenden Grundbuchamte anzumelden. Dabei soll sich die Aufforderung auch auf allfällige Privatrechtsansprüche an öffentlichen Sachen erstrecken.
2. Einer Anmeldung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken bedarf es, sofern es im bisherigen Fertigungsprotokolle eingetragen ist, nicht.
3. Zur Anmeldung eines Grundpfandrechtes ist auch derjenige berechtigt, der dasselbe zum Faustpfand erhalten hat.
4. Allgemein bekannte öffentliche Wegrechte über Privateigentum sollen vom Gemeinderat angemeldet werden, aber auch jeder Beteiligte ist dazu befugt.
5. Das Nachschlagen der Fertigungsprotokolle soll den Aufgerufenen gebührenfrei gestattet sein.