Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.110 CH-AG

§ 17 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Die Mitwirkung der Gemeinderäte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Die Gemeinderäte lassen die Grundstückblätter durch ihren oder, wenn dieser verhindert ist, durch einen andern bisherigen Fertigungsaktuar herstellen und senden sie mit ihrer Bestätigung versehen dem Grundbuchverwalter ihres Bezirkes ein.

← § 16 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles § 18 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →