720.110
CH-AG
§ 17 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Die Mitwirkung der Gemeinderäte
§ 17 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Die Gemeinderäte lassen die Grundstückblätter durch ihren oder, wenn dieser verhindert ist, durch einen andern bisherigen Fertigungsaktuar herstellen und senden sie mit ihrer Bestätigung versehen dem Grundbuchverwalter ihres Bezirkes ein.