§ 16 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
§ 16 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Die Gemeinderäte halten sich für den Beschrieb der Rechte an einem Grundstück an die letzte Fertigung, die darüber ergangen ist, unter Berücksichtigung seitheriger Nachträge (Löschungen, Neuschätzungen usw.).
2. Sie haben im Grundstückblatt darauf aufmerksam zu machen, wenn ihnen bekannt ist, dass die letzte Fertigung unrichtig war oder dass seit der letzten Fertigung ein noch nicht gefertigter Eigentumswechsel stattgefunden hat, ebenso, wenn ihrer Ansicht nach eine Dienstbarkeit gegenstandslos oder wertlos geworden ist.
3. Wenn sich in den letzten Fertigungen noch Überbindungen laufender Ansprachen finden, die seinerzeit wegen der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuches von der Fertigungsbehörde vorgenommen werden mussten, so werden sie als erledigt behandelt und nicht mehr vorgemerkt.