720.110
CH-AG
§ 15 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Die Mitwirkung der Gemeinderäte
§ 15 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. In die Grundstückblätter aufzunehmen sind auch die Grundstücke des Staates und der Gemeinden mit Ausnahme der öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer, deren Aufnahme ins Grundbuch erst nach Durchführung der Vermessung erfolgen wird.
2. In das Verzeichnis nicht aufzunehmen ist das Areal der Eisenbahnen.