§ 14 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
§ 14 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Die Gemeinderäte haben innerhalb einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist an der Hand ihrer bisherigen Fertigungsprotokolle die Grundstückblätter herzustellen, die den Beschrieb aller Grundstücke ihres Gemeindebannes und den Bestand der Rechte und Lasten an ihnen auf Ende des Jahres 1911 enthalten.
2. Für jedes Grundstück ist ein besonderes Blatt anzufertigen und darauf anzugeben
1. der Eigentümer des Grundstückes, nebst dem Zeitpunkt und dem Grund der Erwerbung,
2. die Grenzen und die Art des Grundstückes, die darauf stehenden Gebäude, das bisher vorgemerkte Mass, die bisherige amtliche Schätzung bzw. Versicherung. Hat schon eine Vermessung stattgefunden, so ist statt des Grenzbeschriebes die Grundstücknummer des Planes zu nennen, sofern nicht eine Änderung der Grenzen eingetreten ist,
3. die auf dem Grundstücke haftenden Pfandrechte, unter Angabe
a) des Gläubigers und des Schuldners der noch nicht gelöschten Kapitalsumme und deren Rangordnung,
b) des Zinsfusses,
c) des bestehenden Mitpfandverhältnisse, wobei die mithaftenden andern Grundstücke zu nennen sind,
d) der allfällig mitverschriebenen Zugehör,
4. die in den bisherigen Fertigungsprotokollen an dem Grundstücke eingetragenen Dienstbarkeiten, unter Angabe des Zeitpunktes und Grundes der Eintragung.
3. Dabei sind immer Band und Seite des Fertigungsprotokolls anzugeben.