Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.110 CH-AG

§ 13 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Bei dieser Bereinigung haben mitzuwirken

a) die Gemeinderäte,

b) die Grundbuchverwalter,

c) die Gerichte.

2. Die Gemeinderäte und die Grundbuchverwalter stehen dabei unter der Aufsicht des Regierungsrates und haben sich für das Einzelne an seine Weisungen und Anordnungen zu halten.

← § 12 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles § 14 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →