720.110
CH-AG
§ 13 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Allgemeines
§ 13 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Bei dieser Bereinigung haben mitzuwirken
a) die Gemeinderäte,
b) die Grundbuchverwalter,
c) die Gerichte.
2. Die Gemeinderäte und die Grundbuchverwalter stehen dabei unter der Aufsicht des Regierungsrates und haben sich für das Einzelne an seine Weisungen und Anordnungen zu halten.