720.110
CH-AG
§ 12 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Allgemeines
§ 12 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Der Anlegung des Grundbuches geht eine Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle voraus, die zum Zwecke hat, die Grundstücke und die zurzeit auf ihnen ruhenden Rechte und Lasten für das Grundbuch festzustellen.