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720.110 CH-AG

§ 11 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Die Führung der Interimregister
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§ 11 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Von den Eintragungen oder Löschungen im Interimregister macht der Grundbuchverwalter jeweilen den betreffenden Gemeindekanzleien behufs Vormerk in den von ihnen geführten Gemeinde-Liegenschaftsregistern Mitteilung.

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