720.110
CH-AG
§ 11 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Die Führung der Interimregister
§ 11 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Von den Eintragungen oder Löschungen im Interimregister macht der Grundbuchverwalter jeweilen den betreffenden Gemeindekanzleien behufs Vormerk in den von ihnen geführten Gemeinde-Liegenschaftsregistern Mitteilung.