720.110
CH-AG
§ 10 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Die Führung der Interimregister
§ 10 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Der Grundbuchverwalter nimmt die Eintragungen und Löschungen in der Reihenfolge vor, in der sie bei ihm mit den im Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Belegen angemeldet werden.
2. Kann die Eintragung nicht sofort erfolgen, weil das Grundstückblatt (§ 8) noch nicht vorliegt oder sonst eine Verhinderung besteht, so macht der Grundbuchverwalter dafür in seinem Tagebuch eine Vormerkung.