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§ 1 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles
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§ 1 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Vom 1. Januar 1912 hinweg finden Fertigungen nicht mehr statt. Die Einräumung, Übertragung, Änderung oder Löschung dinglicher Rechte an Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. An Stelle des Grundbuches tritt bis zu seiner Einführung ein vom Grundbuchverwalter geführtes Interimregister, mit welchem die einfache Grundbuchwirkung im Sinne des Art. 48 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches ohne Grundbuchwirkung zu Gunsten gutgläubiger Dritter verbunden ist.

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