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713.121 BauV CH-AG

§ 2 Bauverordnung (BauV) - Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

Regionale und kommunale Raumentwicklung
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§ 2 BauV · Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

1. Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzustimmen sind.

2. In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln

a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der Gemeindestrassen,

b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Haltestellen),

c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss- und Veloverkehrs,

d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs,

e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirtschaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder,

f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevölkerung und der Verkehrserzeugenden.

3. Mögliche weitere Inhalte sind namentlich

a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss- und Veloverkehrs,

b) Schulverkehr,

c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufenthaltsqualität und Lärmbelastung,

d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme,

e) Belastungen durch Schwerverkehr,

f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements,

g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

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