713.115
EPRPPE
CH-AG
§ 2 Kantonales Reglement über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht (EPR) - Ersatzabgabe (§ 58 BauG)
§ 2 EPR · Ersatzabgabe (§ 58 BauG)
1. Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs gemäss § 25 Abs. 1 ABauV beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären.
2. Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest.
3. Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.