681.714
CH-AG
§ 6 Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank - Berufliche Vorsorge und Sozialversicherungen
§ 6 Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank · Berufliche Vorsorge und Sozialversicherungen
1. Die Mitglieder des Bankrats sind der APK angeschlossen. Für den Präsidenten oder die Präsidentin gilt § 2 Abs. 3 dieses Reglements. Die Sparbeiträge werden zu 40 % von den Versicherten und zu 60 % von der Bank finanziert.
2. Die Sozialversicherungsbeiträge erfolgen paritätisch.