Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.714 CH-AG

§ 6 Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank - Berufliche Vorsorge und Sozialversicherungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank · Berufliche Vorsorge und Sozialversicherungen

1. Die Mitglieder des Bankrats sind der APK angeschlossen. Für den Präsidenten oder die Präsidentin gilt § 2 Abs. 3 dieses Reglements. Die Sparbeiträge werden zu 40 % von den Versicherten und zu 60 % von der Bank finanziert.

2. Die Sozialversicherungsbeiträge erfolgen paritätisch.

← § 5 Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank Grundsatz § 7 Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →