Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.714 CH-AG

§ 2 Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank - Präsidium

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank · Präsidium

1. Zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Aargauischen Kantonalbank besteht ein Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 60 %, einem Jahresbruttosalär von Fr. 243'000.- und den Nebenleistungen analog denjenigen der Geschäftsleitung (Pauschalspesen und Autoentschädigung prozentual zum Arbeitspensum, Mitarbeiterkonditionen bei Bankdienstleistungen und -produkten).

2. Die Präsidentin oder der Präsident ist damit exekutives Bankorganmitglied gemäss den Börsenrichtlinien.

3. Die Präsidentin oder der Präsident ist der APK angeschlossen. Falls die individuelle Vorsorgesituation der Präsidentin oder des Präsidenten dies erfordert, kann der Bankrat eine abweichende Lösung beschliessen. Diese bedarf der Zustimmung durch den Regierungsrat.

4. Falls die Präsidentin oder der Präsident für längere Zeit ausfällt, kann der Bankrat für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten eine zusätzliche Entschädigung beschliessen. Für die entsprechende Periode werden die Funktionspauschalen von § 3 pro rata gekürzt beziehungsweise entfallen die Sitzungsgelder.

← § 1 Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank Grundsatz § 3 Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →