§ 9 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Ausschüsse
§ 9 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Ausschüsse
1. Der Bankrat organisiert seine Arbeitsweise im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selber. Er setzt aus seiner Mitte einen Prüfungs- und Risikoausschuss, einen Strategieausschuss und einen Personal- und Vergütungsausschuss ein und kann diesen oder einzelnen Mitgliedern namentlich die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder einzelne Überwachungsaufgaben zuweisen.
1bis. Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats nimmt Einsitz im Strategie- sowie im Personal- und Vergütungsausschuss.
2. Der Bankrat bestimmt in separaten Reglementen die Verfahren der Ausschüsse und sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
2bis. Der Bankrat kann für dringliche Spezialfälle aus seiner Mitte einen ad hoc Ausschuss mit Entscheidkompetenzen einsetzen.
3. Die Gesamtverantwortung für die an Ausschüsse oder einzelne Mitglieder übertragenen Aufgaben verbleibt mit Ausnahme der Entscheidbefugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten des Bankrats oder eines ad hoc-Ausschusses mit Entscheidkompetenz bei Dringlichkeit beim Bankrat.