§ 8 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Bankrat
§ 8 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Bankrat
1. Neben den Befugnissen gemäss § 10 AKBG hat der Bankrat folgende unübertragbaren und unentziehbaren Oberleitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben
a) Festlegung von Strategie, Planung, Rechnungslegungsgrundsätzen und Budget sowie Erlass eines Reglements über die Führung und Kontrolle des Unternehmens (Corporate Governance-Reglement); dieses Reglement trägt anerkannten Standards Rechnung und wird öffentlich zugänglich gemacht,
b) Erstellung von Jahresbericht und Jahresrechnung. Der Jahresbericht enthält neben den gesetzlichen und regulatorischen Angaben die massgebenden Informationen zur Corporate Governance und gibt Auskunft über die Durchführung der Selbstevaluation des Bankrats sowie über den Verfahrensablauf und die Häufigkeit von internen Hinweisen von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Gesetzesverletzungen,
c) * Erlass und jährliche Neubeurteilung einer Risikopolitik, welche die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften regelt,
d) * Erlass der weiteren aus der Risikopolitik abgeleiteten Reglemente Interne Kontrolle und Risikomanagement, Kredite, Handel, Liquiditäts- und Bilanzstrukturmanagement sowie Business Continuity Management,
e) * Definition von risikopolitischen Vorgaben, welche die Risikobereitschaft sowie die daraus abgeleiteten Risikolimiten und Schwellenwerte für die relevanten Risikokategorien definieren,
f) * Reglementierung, Einrichtung, Aufrechterhaltung, Überwachung und regelmässige Überprüfung einer angemessenen internen Kontrolle, welche der Grösse, Komplexität, Struktur und dem Risikoprofil der Bank angepasst ist,
g) * Wahl und Abberufung der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft und des Leiters der Internen Revision,
h) * Behandlung der Berichte der aufsichtsrechtlichen beziehungsweise der vom Regierungsrat eingesetzten Prüfgesellschaft und der Internen Revision,
i) Erlass eines Reglements für die Interne Revision,
k) * Erlass eines Vergütungsreglements für die Geschäftsleitung, eines Personalreglements sowie eines Bonusreglements,
l) Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Bankrats und der Ausschüsse,
m) Erlass eines Reportingreglements,
n) * Erlass eines Reglements über die Compliance; dieses sieht eine Regelung vor, welche internen Hinweisgebern von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Gesetzesverletzungen den direkten Weg zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungs- und Risikoausschusses ermöglicht,
nbis) * Erlass weiterer Reglemente,
o) * Entscheid über den Erwerb oder die Veräusserung von Bankinstituten sowie von Beteiligungen, welche den Wert von Fr. 500'000.- übersteigen; Antrag an den Regierungsrat bei Käufen und bei Verkäufen von Beteiligungen ab einem Gesamtvolumen von Fr. 20 Mio.,
p) Entscheid über Erwerb, Veräusserung, Tausch und Belastung von Liegenschaften zur Ausübung der Banktätigkeit.
1bis. Der Bankrat sorgt für den Vollzug seiner Beschlüsse und übt die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsleitung aus, sofern diese nicht in die Tätigkeit eines seiner Ausschüsse fällt.
2. Der Bankrat bespricht jährlich seine Zielerreichung und Arbeitsweise (Selbstevaluation) und dokumentiert dies schriftlich.
3. Der Bankrat plant seine Nachfolge, legt die Kriterien für die Auswahl fest und schlägt dem Regierungsrat Kandidierende vor. Er strebt dabei eine angemessene Staffelung unter den Amtszeiten an.
4. Der Bankrat sorgt für eine geeignete Einführung neu gewählter Mitglieder und für eine aufgabenbezogene Weiterbildung.
5. Der Bankrat lädt den Regierungsrat mindestens einmal jährlich zu einem Gedankenaustausch ein.