681.121
CH-AG
§ 7 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Eigenhandel
Geschäftstätigkeit
§ 7 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Eigenhandel
1. Unter der Bilanzposition Finanzanlagen führt die Bank Anlagen, welche sie mittel- bis längerfristig zur Sicherung ihrer Liquiditätsbedürfnisse hält.
2. Mit einem separat geführten, aktiv bewirtschafteten Handelsbestand bezweckt sie die Erzielung von Handelsgewinnen durch das Eingehen von Eigenpositionen in den unter § 4 Abs. 2 aufgeführten Effekten sowie in Währungen und Edelmetallen. Ferner legt sie auf eigene Rechnung kurzfristig liquide Mittel an und setzt zur Ertragsoptimierung, zur Absicherung des Zinssatzrisikos und zur Bilanzsteuerung Derivatprodukte und Swaps ein.