681.121
CH-AG
§ 5 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Märkte
Geschäftstätigkeit
§ 5 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Märkte
1. Der Handel erfolgt entweder direkt als Börsenmitglied oder indirekt über Banken und Broker an Effektenmärkten im In- und Ausland, namentlich an Börsen, die einer angemessenen Aufsicht unterstehen; bei OTC-Geschäften erfolgt der Handel mit erstklassigen Gegenparteien.