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§ 5 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Märkte

Geschäftstätigkeit
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§ 5 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Märkte

1. Der Handel erfolgt entweder direkt als Börsenmitglied oder indirekt über Banken und Broker an Effektenmärkten im In- und Ausland, namentlich an Börsen, die einer angemessenen Aufsicht unterstehen; bei OTC-Geschäften erfolgt der Handel mit erstklassigen Gegenparteien.

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