§ 4 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Effekten- und Devisenhandel
§ 4 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Effekten- und Devisenhandel
1. Die Bank betreibt für eigene und für Rechnung ihrer Kunden das Geschäft mit Effekten und Devisen.
2. Sie handelt alle Arten von Effekten, namentlich Wertpapiere wie Aktien, Obligationen etc., Wertrechte, Warenkontrakte und Derivate; darin eingeschlossen sind Fonds, Edelmetalle und «Over the counter»-Geschäfte (OTC).
2bis Sie führt Devisengeschäfte durch, insbesondere durch Kassageschäfte, Termingeschäfte, Swaps und Optionen.
3. Sie führt ferner die Emission, Übernahme, Platzierung und Vermittlung von Effekten durch und handelt mit solchen in allen üblichen Formen.
4. Die Bank kann für den bilateralen Handel von Devisengeschäften ein organisiertes Handelssystem gemäss Art. 42 lit. c des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vom 19. Juni 2015 betreiben.