§ 19 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Konzern
§ 19 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Konzern
1. Für die massgeblich beherrschten Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gelten namentlich in Bezug auf Rechnungslegungsgrundsätze, Risikopolitik und -kontrolle, Kreditwesen, Reporting und Budget die gleichen Strukturen wie für das Stammhaus.
2. Konzernleitung ist die Geschäftsleitung des Stammhauses. Sie orientiert den Bankrat über die massgeblich beherrschten Tochter- und Beteiligungsgesellschaften im Rahmen des Reportings sowie bei erheblichen Veränderungen.
3. Die Konzernleitung erteilt die Instruktion für die Wahl der Vertreter der Bank in die Verwaltungsräte von massgeblich beherrschten Tochter-, Beteiligungs- und von Enkelgesellschaften; die Entsendung eines Mitglieds der Geschäftsleitung bedarf der Zustimmung des Bankrats.
4. Die Interne Revision und die Prüfgesellschaft revidieren die massgeblich beherrschten Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Die Berichte der Prüfgesellschaft richten sich an die Organe der entsprechenden Gesellschaft, soweit der Bankrat nichts Zusätzliches bestimmt.