681.121
CH-AG
§ 18 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Zeichnungsberechtigung
Organisation
§ 18 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Zeichnungsberechtigung
1. Der Bankrat regelt die Zeichnungsberechtigung; dabei gilt grundsätzlich das Zeichnungsrecht zu zweien.
2. Für Schriftstücke des täglichen Geschäftsverkehrs gelten die besonderen Regelungen, die durch Aufdruck auf den Formularen bekanntgegeben werden.