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§ 18 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Zeichnungsberechtigung

Organisation
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§ 18 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Zeichnungsberechtigung

1. Der Bankrat regelt die Zeichnungsberechtigung; dabei gilt grundsätzlich das Zeichnungsrecht zu zweien.

2. Für Schriftstücke des täglichen Geschäftsverkehrs gelten die besonderen Regelungen, die durch Aufdruck auf den Formularen bekanntgegeben werden.

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