681.121
CH-AG
§ 13 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Direktionspräsidium
Organisation
§ 13 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Direktionspräsidium
1. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist für die Führung der Bank und für die Koordination der Geschäftsbereiche verantwortlich. Sie oder er ist im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzen und Strategie befugt, den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung hierfür Weisungen zu erteilen. Sie oder er vertritt die Bank nach aussen.
2. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung bestimmt in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten ihre oder seine Stellvertretung.