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§ 12 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Geschäftsleitung

Organisation
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§ 12 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie ist zuständig und verantwortlich für die sichere, erfolgsorientierte und zukunftsgerichtete Führung der Geschäfte der Bank im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen und der vom Bankrat erlassenen Strategie, Kompetenzordnung, Reglemente und Weisungen.

2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Erarbeitung einer effizienten Aufbau- und Ablauforganisation,

b) Aufbau eines wirkungsvollen internen Kontrollsystems,

c) Steuerung von Risiko und Ertrag, die Kompetenz zur Mittelaufnahme und für Absicherungsgeschäfte im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Limiten eingeschlossen,

cbis) * Konkretisierung, Einrichtung und Umsetzung geeigneter Prozesse für die Identifikation, Messung, Bewertung, Beurteilung und Kontrolle der durch die Bank innerhalb der vom Bankrat festgelegten Risikopolitik und risikopolitischen Vorgaben eingegangenen Risiken,

d) * Reporting an den Bankrat und die Ausschüsse gemäss Reportingreglement insbesondere über die Entwicklung des Geschäftsgangs, die Ertragslage, die Risikosituation, die Angemessenheit und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie über den Stand von Projekten der Bank,

e) Orientierung der Präsidentin oder des Präsidenten des Bankrats über erhebliche Änderungen in der Risikobeurteilung und bei extremen Marktsituationen,

f) Vorbereitung der Geschäfte des Bankrats und der Ausschüsse,

g) Teilnahme an den Sitzungen des Bankrats und der Ausschüsse mit beratender Stimme,

h) * Behandlung der Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen der Internen Revision und der aufsichtsrechtlichen beziehungsweise der vom Regierungsrat eingesetzten Prüfgesellschaft,

i) Festsetzung der Zinssätze und der Geschäftsbedingungen,

k) Anschaffungen im Rahmen der bewilligten Budgets beziehungsweise Überschreitungskompetenz beim Sachaufwand von 3 % p.a. (ohne Emissionsaufwand),

l) Entscheid über den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungen bis zum Wert von Fr. 500'000.- sowie bei Strukturänderungen bestehender Beteiligungen aufgrund eines im Beteiligungsgrundvertrag vereinbarten Schlüssels,

m) * ...

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