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681.121 CH-AG

§ 1 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank - Geschäftskreis

Geschäftstätigkeit
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§ 1 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank · Geschäftskreis

1. Der Geschäftskreis der Bank erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton und die angrenzenden Gebiete. Die Bank kann auch in anderen Kantonen sowie im Ausland ihre Geschäfte tätigen und ihre Dienstleistungen anbieten, soweit die Befriedigung der Kredit- und Anlagebedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird und ihr daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen.

2. Zweigniederlassungen, Agenturen und Repräsentationsbüros sowie Tochtergesellschaften dürfen ausserhalb des Kantons und der angrenzenden Gebiete Kredite nur im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft gewähren.

3. Beteiligungen müssen langfristig zur Sicherung oder Steigerung des Unternehmenswerts beitragen und führungsmässig gut betreut werden können. Dem Risikoaspekt ist besonders Rechnung zu tragen.

4. Die Bank kann sämtliche direkten, indirekten und elektronischen Vertriebsarten einsetzen und anbieten.

Geschäftskreis § 2 Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank →

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