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681.100 AKBG CH-AG

§ 7 Gesetz über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) - Bankrat

Organisation
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§ 7 AKBG · Bankrat

1. Der Bankrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.

2. Auf Antrag des Regierungsrats wählt der Grosse Rat die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten.

3. ...

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