§ 3 Gesetz über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) - Geschäftskreis
§ 3 AKBG · Geschäftskreis
1. Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton und die angrenzenden Gebiete. Die Bank kann auch in anderen Kantonen sowie im Ausland ihre Geschäfte tätigen und ihre Dienstleistungen anbieten, soweit die Befriedigung der Kredit- und Anlagebedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird und ihr daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen.
2. Die Bank kann Zweigniederlassungen, Agenturen und Repräsentationsbüros sowie Tochtergesellschaften errichten. Diese dürfen ausserhalb des Kantons und der angrenzenden Gebiete Kredite nur im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft gewähren.
3. Beteiligungen müssen langfristig zur Sicherung oder Steigerung des Unternehmenswerts beitragen und führungsmässig gut betreut werden können. Dem Risikoaspekt ist besonders Rechnung zu tragen.