681.100
AKBG
CH-AG
§ 2 Gesetz über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) - Zweck
Rechtsform, Zweck, Staatsgarantie
§ 2 AKBG · Zweck
1. Zweck der Bank ist der gewinnorientierte Betrieb einer Universalbank, die nach anerkannten Bankgrundsätzen bankübliche Geschäfte tätigt. Sie kann zudem alle Geschäfte tätigen, die ihrer Entwicklung und der Zweckerreichung dienen. Sie kann namentlich Beteiligungen erwerben und halten sowie Grundeigentum erwerben, belasten, bewirtschaften und veräussern.
2. Sie fördert die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Kantons und berücksichtigt dabei besonders die Bedürfnisse seiner Bevölkerung.