§ 9 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)
§ 9 Schätzungsreglement
1. Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu vergleichen. Im Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten (besondere Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenlieferungen und Eigenleistungen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (zum Beispiel zufolge Umdispositionen bei der Planung und Überbauung), die auf ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksichtigen.
2. Die kostenverursachende Einheit ist der Quadratmeter allseitig umschlossener und überdeckter Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen (Geschossfläche).
3. Wo einzelne Gebäudeteile hinsichtlich Bauart, Ausbau, Alter oder Zustand Unterschiede aufweisen, ist die Schätzung der einzelnen Gebäudeteile vorzunehmen.
4. Die Ausmasse sind bei jeder Revisionsschätzung nachzuprüfen.