§ 8 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)
§ 8 Schätzungsreglement
1. Der Neuwert des Gebäudes errechnet sich durch Multiplikation der ermittelten Summe der kostenverursachenden Einheit (Geschossfläche) mit den Kosten je Einheit (Quadratmeterpreis).
2. Der für das Gebäude beziehungsweise für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis richtet sich nach den Aufwendungen für Bauten mit gleicher Bauweise. Massgebend sind die mittleren Reproduktionskosten, welche am Standort des Gebäudes gelten. Zu berücksichtigen sind dabei auch Transportkosten, die durch Höhenlage, Entfernungen und Transporterschwernisse bedingt sind.
3. Bei Altbauten gelten die mittleren Reproduktionskosten, wie sich diese bei einem Wiederaufbau in der vorhandenen Bauweise und mit gleichen Bauelementen ergeben würden, ohne Rücksicht darauf, dass die vorhandene Bauart nicht mehr üblich ist.
4. Bei Umbauten ist zu beachten, dass die Aufwendungen zum Teil auf Abbrucharbeiten entfallen, die keine Werterhöhung bewirken.