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§ 7 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)

Einschätzung der Gebäude
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§ 7 Schätzungsreglement

1. Sollen Bestandteile der Liegenschaft, auf der das Gebäude steht, gestützt auf § 33 Abs. 2 lit. a GebVG freiwillig mitversichert werden (Umgebungsversicherung), sind sie mit Wertangabe der Gebäudeversicherung mitzuteilen.

2. Zusätzliche Aufräumungskosten können, soweit sie in der Grunddeckung nicht enthalten sind, freiwillig versichert werden (Aufräumungskostenversicherung).

3. Die Entschädigung für die Aufräumungskostenversicherung ist auf maximal den für das versicherte Gebäude festgelegten Versicherungswert beschränkt.

4. Bei Abbruchobjekten ist die Entschädigung für die Aufräumungskostenversicherung auf maximal den für das versicherte Gebäude festgelegten Versicherungswert beschränkt, den es vor der Einschätzung als Abbruchobjekt hatte.

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