§ 6 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)
§ 6 Schätzungsreglement
1. Als Neuwert eines Gebäudes gelten die mittleren Reproduktionskosten, welche für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung erforderlich wären. Inbegriffen sind die Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung.
2. Bei der Schätzung des Neuwerts sind die Kosten für folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen
a) Bodenerwerb,
b) Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube,
c) Besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes (Spezialfundationen),
d) Werkleitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw. ausserhalb des Gebäudebereichs,
e) Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw.,
f) Umgebungsarbeiten, Platz- und Gartengestaltung sowie alle baulichen Anlagen derselben Liegenschaft, die ohne Überdachung ausserhalb der Umfassungswände eines Gebäudes liegen und mit dem Gebäude keine Verbindung aufweisen wie Einfriedigungen, Stützmauern, freiliegende Treppen und Terrassen, Trottoirs, Einfahrten ohne Untergeschoss, Brunnen, Bassins, Silos usw. Diese Anlagen können in die freiwillige Umgebungsversicherung eingeschlossen werden.