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673.353 CH-AG

§ 4 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)

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§ 4 Schätzungsreglement

1. Die Gebäudeversicherung kann für die Gebäudeschätzung auf die Begehung des Gebäudes verzichten.

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