673.353
CH-AG
§ 3 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)
Organisation
§ 3 Schätzungsreglement
1. Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.
2. Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.
3. Die Versicherten sind verpflichtet, den Schätzungsexpertinnen und -experten auf Verlangen alle wünschbaren Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der gefahrenerhöhenden Umstände, zu erteilen und die notwendigen Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.
4. Die Gebäudeversicherung hat insbesondere von sich aus eine Schätzung anzuordnen, wenn in Erfahrung gebracht wird, dass der Wert eines Gebäudes der Einschätzung nicht mehr entspricht.