Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.353 CH-AG

§ 3 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Schätzungsreglement

1. Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.

2. Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.

3. Die Versicherten sind verpflichtet, den Schätzungsexpertinnen und -experten auf Verlangen alle wünschbaren Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der gefahrenerhöhenden Umstände, zu erteilen und die notwendigen Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.

4. Die Gebäudeversicherung hat insbesondere von sich aus eine Schätzung anzuordnen, wenn in Erfahrung gebracht wird, dass der Wert eines Gebäudes der Einschätzung nicht mehr entspricht.

← § 2 Schätzungsreglement Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement) § 4 Schätzungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →