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§ 19 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2019

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 19 Schätzungsreglement · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2019

1. Gebäude, die nach Kubikinhalt und Kubikmeterpreis geschätzt sind, werden nur bei einer neuen Schätzung nach Geschossfläche und Quadratmeterpreis geschätzt.

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