673.353
CH-AG
§ 19 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2019
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19 Schätzungsreglement · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2019
1. Gebäude, die nach Kubikinhalt und Kubikmeterpreis geschätzt sind, werden nur bei einer neuen Schätzung nach Geschossfläche und Quadratmeterpreis geschätzt.