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§ 17 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)

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§ 17 Schätzungsreglement

1. Unter Kulturen gemäss § 25 lit. c GebVG werden von Menschen angepflanzte, gepflegte, meist auch gezüchtete Zier- und Nutzpflanzen verstanden.

2. Der Ersatz erfolgt in handelsüblicher Pflanzengrösse.

3. Vergütet werden auch Schäden an baulichen Umgebungsarbeiten, wobei nur der Zeitwert vergütet wird, wenn keine Neuwertversicherung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) besteht.

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