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§ 16 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)

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§ 16 Schätzungsreglement

1. Aufräumungskosten, die von der Gebäudeversicherung vergütet werden, sind die Kosten für die Abtragung und Entsorgung ganz abgeschätzter Gebäudeteile sowie die Aufräumung des Gebäudeplatzes. Kosten für die Entsorgung oder Dekontamination (Recycling) von Luft, Wasser (auch Löschwasser) und Erdreich (inklusive Fauna und Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind, werden nicht entschädigt.

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