§ 13 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)
§ 13 Schätzungsreglement
1. Die Gebäudeversicherung kann auf die Besichtigung des beschädigten Gebäudes verzichten.
2. Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Abschätzung rechtzeitig bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, hiezu auf eigene Kosten eine Sachverständige beziehungsweise einen Sachverständigen beizuziehen. Das Resultat der Schätzung wird in einem Abschätzungsformular festgehalten.
3. Die Schätzungsexpertinnen und -experten beziehungsweise die Schadenexpertinnen und -experten haben Umfang und Ursache des Schadens festzustellen. Hiezu sind sie berechtigt, Mauerwerk oder Holzteile freizulegen, Böden aufbrechen zu lassen etc. Ebenso können sie Kostenvoranschläge einverlangen.
4. Bei einem Gebäude, das steigend versichert ist, erfolgt die Abschätzung gestützt auf den vom Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin nachzuweisenden Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts.