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§ 12 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)

Einschätzung der Gebäude
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§ 12 Schätzungsreglement

1. Die Versicherungswerte werden für alle versicherten Gebäude auf den Prämienverfall (1. Januar) angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, ausgehend von der letzten Anpassung der Versicherungswerte, um 2 % oder mehr verändert hat. Bruchteile von Indexpunkten werden bis 0,4 ab- und ab 0,5 aufgerundet.

2. Die angepassten Versicherungswerte werden den Versicherten zusammen mit der Jahresprämienrechnung eröffnet.

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