673.353
CH-AG
§ 12 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)
Einschätzung der Gebäude
§ 12 Schätzungsreglement
1. Die Versicherungswerte werden für alle versicherten Gebäude auf den Prämienverfall (1. Januar) angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, ausgehend von der letzten Anpassung der Versicherungswerte, um 2 % oder mehr verändert hat. Bruchteile von Indexpunkten werden bis 0,4 ab- und ab 0,5 aufgerundet.
2. Die angepassten Versicherungswerte werden den Versicherten zusammen mit der Jahresprämienrechnung eröffnet.