§ 10 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)
§ 10 Schätzungsreglement
1. Als Zeitwert gilt der Zustandswert eines Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung. Er wird ermittelt, indem vom geschätzten Neuwert die technische Entwertung in Abzug gebracht wird.
2. Bei der technischen Entwertung handelt es sich um die wertmässige Einbusse, die der Neuwert seit der Erbauung zufolge Alters und Abnützung oder aus anderen Gründen erlitten hat. Hierbei sind insbesondere von Bedeutung
a) die natürliche Altersentwertung, die je nach Bauart eingetreten ist,
b) die Abnützung, die durch die Zweckbestimmung, die Nutzungsintensität oder die Betriebsart bedingt ist,
c) der ordentliche und ebenso der überdurchschnittlich gute oder schlechte Unterhalt, der für das zu erwartende Höchstalter eines Gebäudes von Einfluss ist.
3. Die technische Entwertung ist in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes beziehungsweise der betreffenden Gebäudeteile zu bestimmen.
4. Wenn der Neuwert nach einzelnen Gebäudeteilen ermittelt wurde, ist auch die technische Entwertung für diese Teile gesondert zu schätzen. Wo für einzelne Bauteile, die unterschiedlich abgenützt oder unterhalten sind, die Neuwertschätzung nicht getrennt erfolgte, ist die durchschnittliche technische Entwertung zu schätzen.