673.353
CH-AG
§ 1 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)
Organisation
§ 1 Schätzungsreglement
1. Die Geschäftsleitung kann für die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden Schätzungsexpertinnen und -experten beziehungsweise Schadenexpertinnen und -experten einsetzen.
2. Sie sorgt dabei für eine zweckmässige Arbeitsaufteilung.
2bis. Die Schätzungsexpertinnen und -experten beziehungsweise die Schadenexpertinnen und -experten werden nach Bedarf örtlich auf Regionen zugeteilt.
3. Die Geschäftsleitung kann vorübergehend Hilfskräfte für Schätzungsarbeiten und Schadenserledigungen einstellen, sofern der Arbeitsanfall dies erfordert.