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673.353 CH-AG

§ 1 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)

Organisation
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§ 1 Schätzungsreglement

1. Die Geschäftsleitung kann für die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden Schätzungsexpertinnen und -experten beziehungsweise Schadenexpertinnen und -experten einsetzen.

2. Sie sorgt dabei für eine zweckmässige Arbeitsaufteilung.

2bis. Die Schätzungsexpertinnen und -experten beziehungsweise die Schadenexpertinnen und -experten werden nach Bedarf örtlich auf Regionen zugeteilt.

3. Die Geschäftsleitung kann vorübergehend Hilfskräfte für Schätzungsarbeiten und Schadenserledigungen einstellen, sofern der Arbeitsanfall dies erfordert.

Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement) § 2 Schätzungsreglement →

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