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673.346 CH-AG

§ 5 Tarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung - Rückerstattung bei Abbruch

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§ 5 Tarif Feuer Elementar · Rückerstattung bei Abbruch

1. Für vollständig abgetragene Gebäude werden die Beiträge für die Zeit vom Meldungstag bis zum Jahresende zurückvergütet.

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