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§ 5 Tarif für die Gebäudewasserversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung (Tarif Gebäudewasser) - Anpassungen bei schlechtem Schadenverlauf

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§ 5 Tarif Gebäudewasser · Anpassungen bei schlechtem Schadenverlauf

1. Bei ausserordentlich schlechtem Schadenverlauf kann ein angemessener Prämienzuschlag und/oder ein erhöhter Selbstbehalt pro Schadenereignis erhoben werden.

2. Der Prämienzuschlag beziehungsweise der erhöhte Selbstbehalt kann mit der Auflage verbunden werden, geeignete Massnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.

3. Der Prämienzuschlag und/oder der erhöhte Selbstbehalt kann aufgehoben werden, sobald die Versicherte beziehungsweise der Versicherte den Nachweis erbracht hat, dass das besondere Risiko durch geeignete Massnahmen eliminiert worden ist.

4. Das Kündigungsrecht der Parteien gemäss § 13 Abs. 3 AVB Gebäudewasser bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

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