§ 8 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Missachtung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
§ 8 AVB Gebäudewasser · Missachtung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
1. Bei schuldhafter Missachtung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten sowie bei einer wesentlichen Gefahrenerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt und Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden.
2. Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn
a) die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherers zu wahren, vorgenommen worden ist,
b) die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist.
3. Die Entschädigung wird gekürzt oder fällt ganz weg, wenn infolge verspäteter Schadensmeldung die Ursachen oder das Ausmass des Schadens nicht mehr festgestellt werden können.