§ 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Obliegenheiten
§ 7 AVB Gebäudewasser · Obliegenheiten
1. Wesentliche Gefahrserhöhungen durch Nutzungsänderungen oder andere Umstände, unabhängig davon, ob sie von der beziehungsweise dem Versicherten herbeigeführt wurden, sind der AGV unverzüglich zu melden.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
2. Die Versicherten haben bei Eintritt eines versicherten Ereignisses
a) den Schaden unverzüglich der AGV zu melden,
b) jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen und jede hierzu notwendige Abklärung zu gestatten,
c) während und nach dem Schadenereignis nach Möglichkeit für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sache und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Anordnungen der AGV zu befolgen,
d) Veränderungen am beschädigten Gebäude, welche die Feststellung der Schadenursache oder Höhe des Schadens erschweren oder vereiteln könnten, zu unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen, im öffentlichen Interesse liegen oder die AGV vorab zugestimmt hat.
3. Handelt die beziehungsweise der Versicherte den Obliegenheiten in Absatz 2 in betrügerischer Absicht zuwider, ist die AGV nicht an den Vertrag gebunden.