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§ 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Ausschlüsse

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§ 5 AVB Gebäudewasser · Ausschlüsse

1. Von der Gebäudewasserversicherung ausgeschlossen sind

a) * Schäden, die durch Bodensenkung oder schlechten Baugrund verursacht werden,

b) * Kosten für die Behebung der Schadenursache, zum Beispiel Reinigung, Ersatz oder Reparatur der schadenverursachenden Gebäudebestandteile, ausgenommen bei Frostschäden,

c) Unterhalts- und Schadenverhütungskosten,

d) * Schäden durch Regen-, Schnee-, Schmelz- und Grundwasser (unterirdisches Wasser) an der Gebäudeaussenhülle, das heisst an der Hausfassade (Aussenmauern und dergleichen samt Wärmedämmung, Fenstern und Türen) und am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Wärmedämmung),

e) Kosten für das Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussenablaufrohren sowie für das Wegräumen von Schnee und Eis,

f) * Schäden durch stetig ins Gebäude eindringendes Grundwasser (unterirdisches Wasser),

g) Schäden durch künstlich erzeugten Frost,

h) Schäden durch Kondenswasserbildung,

i) * ...

k) Schäden, die als Folge von Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sprengung, abstürzenden oder notlandenden Flugkörpern oder Teilen davon, Luftfracht eingeschlossen, sowie Elementarereignissen am Gebäude entstanden sind,

l) * Schäden zufolge kriegerischer Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Unruhen aller Art, Erdbeben, Veränderungen der Atomkernstruktur,

m) * Schäden infolge Eindringens von Wasser durch offene Fenster, Türen, Oberlichter sowie durch Öffnungen in der Gebäudehülle, ausgenommen Öffnungen, die nach den Regeln der Baukunde und dem Stand der Technik offen sein müssen,

mbis) * Schäden infolge Eindringens von Wasser durch Gebäudeöffnungen, die im Zusammenhang mit einem Neu- beziehungsweise Umbau nur provisorisch abgedeckt wurden,

n) * Schäden, die im Wesentlichen durch fehlerhafte Konstruktion und unsachgemässe Ausführung verursacht werden, sofern ein Baubeteiligter (Unternehmer, Architekt, Ingenieur usw.) nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für den Schaden einzustehen hat, oder die Gebäudeeigentümerin beziehungsweise der Gebäudeeigentümer selbst für den Mangel verantwortlich ist,

o) * Schäden, die im Wesentlichen durch mangelhaften Unterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen verursacht werden,

p) * Schäden infolge allmählicher Einwirkung, es sei denn, die Einwirkung konnte visuell zu keiner Zeit erkannt werden.

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