§ 3a Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Dekontaminationskosten
§ 3a AVB Gebäudewasser · Dekontaminationskosten
1. Zusätzlich sind Kosten versichert für
a) die Untersuchung, die Dekontamination sowie den Austausch von kontaminiertem Erdreich (inkl. Fauna und Flora) auf dem Grundstück, auf dem sich das versicherte Gebäude befindet und sich der Wasserschaden ereignet hat,
b) den Transport von kontaminiertem Erdreich in eine Wiederaufbereitungsanlage und wieder zurück zur Schadenstätte,
c) den Transport von kontaminiertem Erdreich in die nächste geeignete Deponie und die dortige Ablagerung oder Vernichtung,
d) die anschliessende Wiederherstellung des Grundstücks in den Zustand wie vor Eintritt des Schadenfalls.
2. Dekontaminationskosten werden ersetzt, sofern und soweit sie
a) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge eines versicherten Wasserschadens auf dem Grundstück, auf dem das versicherte Gebäude steht, entstanden ist,
b) aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verfügung notwendig werden, die innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Schadens ergangen ist und sich auf gesetzliche Bestimmungen abstützt, die bei Eintritt des Schadens in Kraft waren,
c) nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag entschädigt werden.
3. Wird durch den Schaden eine bestehende Kontamination erhöht, so werden nur Kosten ersetzt, die den für die Beseitigung der vorbestandenen Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.