§ 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Nebenleistungen
§ 3 AVB Gebäudewasser · Nebenleistungen
1. Die Gebäudewasserversicherung ersetzt zudem
a) * Kosten für das Suchen (Lecksuchkosten) und Freilegen geborstener sowie das Zumauern oder Eindecken reparierter privater, flüssigkeits- oder gasführender Leitungen, auch solcher ausserhalb des Gebäudes, wenn diese dem versicherten Gebäude, den darin enthaltenen Anlagen, Einrichtungen und Apparaten sowie gegebenenfalls mitversicherten baulichen Anlagen der Umgebung dienen. Die Entschädigung erfolgt im Rahmen des Anteils, für den die beziehungsweise der Versicherte den Unterhalt als Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der beschädigten Leitung zu tragen hat. Sie beträgt pro Schadenereignis höchstens Fr. 10'000.-,
b) Kosten für das Auftauen und Reparieren eingefrorener oder durch Frost beschädigter Wasserleitungen und daran angeschlossener Anlagen, Einrichtungen und Apparate im Innern des Gebäudes und Leitungen ausserhalb im Boden, wenn diese nur dem versicherten Gebäude sowie gegebenenfalls mitversicherter baulicher Anlagen der Umgebung dienen (Frostschäden),
c) * Ausfall des Mietertrages während der Dauer der Unbenutzbarkeit der ganz oder teilweise beschädigten Räume, längstens aber während 24 Monaten ab Datum des Schadeneintrittes. Diese Deckung gilt nicht bei Hotels und Gastwirtschaften,
d) * Kosten für die Räumung der Schadenstätte von nicht mehr verwendbaren Teilen des versicherten Gebäudes und für deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie für Ablagerung, Entsorgung und Vernichtung (Aufräumungskosten),
e) * Schadenminderungskosten, die nach einem versicherten Schadensereignis durch geeignete Massnahmen entstehen, um die versicherten Sachen zu retten oder den daran entstandenen Schaden zu vermindern,
f) * Kosten für das Verschieben oder Umlagern von Fahrhabe und Einrichtungen, wenn diese Massnahmen ausschliesslich wegen Wiederinstandstellungsarbeiten am versicherten Gebäude notwendig sind,
g) * Dekontaminationskosten gemäss § 3a.