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§ 20 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Rechtsstreitigkeiten

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§ 20 AVB Gebäudewasser · Rechtsstreitigkeiten

1. Bei Rechtsstreitigkeiten steht der zivile Rechtsweg offen.

2. Für das Verfahren sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 anwendbar.

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