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673.325 CGA CH-AG

§ 19 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Verjährung

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§ 19 AVB Gebäudewasser · Verjährung

1. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

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