673.325
CGA
CH-AG
§ 19 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Verjährung
§ 19 AVB Gebäudewasser · Verjährung
1. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.